BSG - Beschluss vom 20.07.2016
B 12 KR 3/16 C
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 15/12 R
LSG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3416/10
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 3338/07

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung

BSG, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 3/16 C

DRsp Nr. 2017/9227

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung

Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Dargelegt ist der Gehörsverstoß als entscheidungserheblich nur dann, wenn in der Begründung der Anhörungsrüge schlüssig ausgeführt wird, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann. Wird geltend gemacht, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss dies ebenfalls näher dargelegt werden (hier im Falle der Rüge, der Senat habe sich zu einem Revisionsvorbringen überhaupt nicht geäußert oder habe dieses an anderer Stelle völlig unberücksichtigt gelassen).