I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2010 im Verfahren L 2 R 312/09 B wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin wandte sich gegen ihr vom Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S
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