LSG Bayern - Beschluss vom 10.11.2010
L 2 R 554/10 B RG
Normen:
SGG § 177; SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 23/09

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen L 2 R 554/10 B RG

DRsp Nr. 2011/454

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis

Ist eine Anhörungsrüge bereits wegen Versäumnisses der Frist als unzulässig zu verwerfen, so ist dabei auch unbeachtlich, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wenn der Beschwerdebeschluss den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 SGG enthielt. Zudem stellt die Anhörungsrüge weder ein Rechtsmittel noch einen anderen Rechtsbehelf im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG dar, so dass eine Jahresfrist für die Rechtsmitteleinlegung nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG nicht greift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2010 im Verfahren L 2 R 312/09 B wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177; SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wandte sich gegen ihr vom Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 14 R 23/09 auferlegtes Ordnungsgeld. Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 wies der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 12. Februar 2010 zugestellt.