LSG Bayern - Beschluss vom 20.07.2010
L 11 AS 500/10 NZB RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 190/09

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

LSG Bayern, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 500/10 NZB RG

DRsp Nr. 2010/17468

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darlegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 15.06.2010 - L 11 AS 355/10 NZB - wird verworfen.

II. Außergerichtlichte Kosten sind zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 62;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 15.06.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2010 - S 16 AS 190/09 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die allein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden war, sei nicht gegeben.