I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 15.06.2010 - L 11 AS 355/10 NZB - wird verworfen.
II. Außergerichtlichte Kosten sind zu erstatten.
I. Mit Beschluss vom 15.06.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2010 - S
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