LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.2012
L 3 R 62/09
Normen:
ZPO § 411 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 432/07

Zulässigkeit der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 3 R 62/09

DRsp Nr. 2012/19593

Zulässigkeit der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit

1. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO ist wegen Verfahrensverschleppung nicht durchzuführen, wenn der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Anhörung zu erreichen (wie BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 170/10 B - juris). 2. Stellt der Kläger einen Antrags auf Anhörung erst elf Tage nach der Ladung und hat er bis dahin keine vom gerichtlichen Sachverständigen zu klärende Fragestellung erwähnt, sondern sich über Monate hinweg gar nicht geäußert, kann er sich nicht auf eine unterbliebene Fristsetzung iSv § 411 Abs 4 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO berufen.

1. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 ZPO ist wegen Verfahrensverschleppung nicht durchzuführen, wenn der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Anhörung zu erreichen.