LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.07.2012
6 Sa 251/12
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 3 Ca 211/11 - 21.12.2011,

Zulässigkeit der Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 251/12

DRsp Nr. 2013/4288

Zulässigkeit der Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung

Die Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung durch Heraufsetzung der Altersgrenze für Frauen auf Vollendung des 65. Lebensjahres ist zulässig, wenn damit nicht in nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnende erdiente Besitzstände eingegriffen wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hanau vom 21. Dezember 2011 - 3 Ca 211/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.