LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2014
L 1 KR 215/12
Normen:
SGB IV § 7a; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 380/10

Zulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage eines Rentenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Bescheid der Einzugsstelle; Verwirkung des Klagerechts; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 215/12

DRsp Nr. 2014/9618

Zulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage eines Rentenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Bescheid der Einzugsstelle; Verwirkung des Klagerechts; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

Die Verwirkung des Klagerechts setzt neben einem Vertrauenstatbestand ein Vertrauensverhalten voraus.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), für welche diese selbst aufzukommen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 66 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit steht der Sache nach, ob der Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") ab dem 1. Februar 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.