Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), für welche diese selbst aufzukommen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Sache nach, ob der Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") ab dem 1. Februar 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
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