LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2016
9 TaBV 60/16
Normen:
BetrVG analog § 19 Abs. 1 und Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 536/15

Zulässigkeit der Anfechtung der Entsendung von (Gemeinschafts-)Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 60/16

DRsp Nr. 2017/11143

Zulässigkeit der Anfechtung der Entsendung von (Gemeinschafts-)Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG die Entsendung von (Gemeinschafts-)Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG anfechten. Bei der Anfechtung durch den Arbeitgeber ist die Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhalten; für den anfechtungsbefugten Arbeitgeber tritt anstelle der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Zeitpunkt der Möglichkeit einer Kenntniserlangung über die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2016 - Aktenzeichen 19 BV 536/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG analog § 19 Abs. 1 und Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Entsendung von unternehmensfremden Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern in den bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Gesamtbetriebsrat.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist eine Frachtfluggesellschaft, die Fracht im Auftrag der A Inc. transportiert und damit zusammenhängende Arbeiten erbringt. Unternehmenssitz ist der B-Flughafen in C.