TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; TzBfG § 17 S. 1-2; BGB § 242; GG Art. 28 Abs. 2; GG Art. 83; GG Art. 91e; KSchG § 7 Hs. 1; TV-L § 30; SGB II § 6; SGB II § 6a; SGB II § 6b; SGB II § 6c; SGB II § 6d; SGB II 44b; SGB II 44d Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 131
AUR 2016, 37
BB 2015, 2996
DB 2015, 2942
DStR 2016, 16
EzA-SD 2015, 9
NZA 2015, 1507
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 57/12
ArbG Hamburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 27/12
Zulässigkeit der Aneinanderreihung mehrerer sachgrundloser Befristungen bei verschiedenen rechtlich und tatsächlich verbundenen Vertragsarbeitgebern
BAG, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 452/13
DRsp Nr. 2015/20047
Zulässigkeit der Aneinanderreihung mehrerer sachgrundloser Befristungen bei verschiedenen rechtlich und tatsächlich verbundenen Vertragsarbeitgebern
Orientierungssätze:1. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. "Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber.2. Es ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.3. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss "an sich", sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen.
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