LG Krefeld, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 143/17
OLG Düsseldorf, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 202/17
Zulässigkeit der Abrechnung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten; Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern; Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG
BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen VII ARZ 1/20
DRsp Nr. 2020/16385
Zulässigkeit der Abrechnung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten; Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern; Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3GVG
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3GVG vom 13. März 2020 - V ZR 33/19 - wird wie folgt beantwortet:1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17 Rn. 31 ff., BGHZ 218, 1) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 67, BGHZ 218, 1).
Tenor
1. 2.
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