LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2012
L 5 AS 949/11
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2054/10

Zulässigkeit der Ablehnung eines pauschalen Überprüfungsantrags im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 949/11

DRsp Nr. 2013/2806

Zulässigkeit der Ablehnung eines pauschalen Überprüfungsantrags im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51;

Tatbestand: