LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2014
L 4 R 4797/13
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4310/12

Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verzögerung des Rechtsstreits durch grobe Nachlässigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen L 4 R 4797/13

DRsp Nr. 2015/2259

Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verzögerung des Rechtsstreits durch grobe Nachlässigkeit

Zur Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG, nachdem drei benannte Sachverständige sich nicht in der Lage sahen, das Gutachten zu erstatten, und bei Benennung des vierten Arztes die vom Gericht verlangte Bestätigung dieses Arztes nicht vorgelegt wurde, dass dieser binnen drei Monaten in der Lage ist, das Gutachten zu erstatten. NZB B 13 R 441/14 B

1. Zur Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG, nachdem drei benannte Sachverständige sich nicht in der Lage sahen, das Gutachten zu erstatten, und bei Benennung des vierten Arztes die vom Gericht verlangte Bestätigung dieses Arztes nicht vorgelegt wurde, dass dieser binnen drei Monaten in der Lage ist, das Gutachten zu erstatten. 2. Eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Bei einem Antrag nach § 109 Abs. 1 muss gewährleistet sein, dass der benannte Sachverständige innerhalb angemessener Zeit das Gutachten erstellen wird. Nur dann kann das Gericht seiner Verpflichtung nachkommen, innerhalb angemessener Frist eine Sachentscheidung zu treffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]