LAG Nürnberg - Urteil vom 08.07.2020
2 Sa 379/19
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 462/19
ArbG Bayreuth, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 398/19
ArbG Bayreuth, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 415/19

Zulässige Bezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien im ArbeitsvertragDifferenzierung zwischen den Berufsbildern der Kinderpflegerin und der Heilerziehungspflegehelferin

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 379/19

DRsp Nr. 2020/16084

Zulässige Bezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien im Arbeitsvertrag Differenzierung zwischen den Berufsbildern der Kinderpflegerin und der Heilerziehungspflegehelferin

Die Tätigkeit einer Schulbegleitung behinderter Kinder und Jugendlicher erfüllt nicht die Voraussetzungen der Kinderpflegerzulage nach der Anmerkung 21 der Anlage 2 der AVR Diakonisches Werk Bayern.

1. Die Bezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakoniewerkes Bayern im Arbeitsvertrag ist ausreichend transparent und enthält keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Denn ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber das spezifische kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen und damit in der Regel kirchenrechtlichen Geboten genügen will. 2. Kinderpfleger-/innen müssen sich - so die Vorgaben in den sog. "Steckbriefen" der Bundesagentur für Arbeit (Berufenet) - vor allem um Säuglinge und Kleinkinder kümmern und die Eltern in die Tätigkeit mit einbeziehen. Dagegen sind das Begleiten zur Schule und die Arbeit mit Menschen mit Behinderung sowie dazugehörende Assistenzleistungen dem Berufsbild des/der Heilerziehungspflegehelfers/-helferin zuzuordnen.