Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate Oktober 2002 bis einschließlich September 2003 einen monatlichen Leistungszuschlag in Höhe von 92,03 EURO zu zahlen.
Bis einschließlich zum 30.09.2002 hat der Kläger diesen monatlichen Leistungszuschlag auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) für gemeindliche Arbeiter in Nordrhein-Westfalen zu §
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