LAG Köln - Urteil vom 21.06.2004
2 (9) Sa 161/04
Normen:
BZT-G/NRW § 4 Abs. 4 ; BMTG § 20 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13330/02

Zulässige Befristung tariflicher Leistungszulage bei jährlicher Neuverteilung des Zulagevolumens

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 2 (9) Sa 161/04

DRsp Nr. 2004/14658

Zulässige Befristung tariflicher Leistungszulage bei jährlicher Neuverteilung des Zulagevolumens

»Die Leistungszulage nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tarifauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten.«

Normenkette:

BZT-G/NRW § 4 Abs. 4 ; BMTG § 20 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate Oktober 2002 bis einschließlich September 2003 einen monatlichen Leistungszuschlag in Höhe von 46,02 EURO zu zahlen.

Bis einschließlich zum 30.09.2002 hat der Kläger diesen monatlichen Leistungszuschlag auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) für gemeindliche Arbeiter in Nordrhein-Westfalen zu § 20 (BMT-G) erhalten. Die Tarifverträge sind auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW lautet in der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Fassung vom 07.12.1990 wie folgt: