LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2010
L 10 AL 34/07
Normen:
BGB § 133; SGB III § 117; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 45; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 30/05

Zulässige Antragstellung im Rahmen eines Berufungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren über die Rücknahme einer Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 34/07

DRsp Nr. 2010/13246

Zulässige Antragstellung im Rahmen eines Berufungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren über die Rücknahme einer Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit

Stellt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Antrag, mit der Rückforderung einer Überzahlung einverstanden zu sein, sobald sie einen Bewilligungsbescheid für einen anderen Zeitraum erhalte, so ist dieser unzulässig, denn es handelt sich dabei um eine Prozesshandlung, die mit einer echten Bedingung versehen ist. Ist die Klägerin trotz mehrfacher Hinweise des Vorsitzenden zu einer sachdienlichen Antragstellung nicht bereit und ein zulässiger Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gestellt worden, ist das Klagebegehren entsprechend § 133 BGB auszulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; SGB III § 117; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 45; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 01.12.2001 und die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. insgesamt 853,48 Euro.