I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 01.12.2001 und die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. insgesamt 853,48 Euro.
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