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Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie mit den Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen Unfallchirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin und Chirotherapie, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die höhere Honorierung seiner vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen I und II/1997. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich ua mit den ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) über die Abstaffelung für kurativ-ambulante Röntgenleistungen (Abschnitt Q I. 2.1 >Skelettradiologie<) auseinandergesetzt und diese für rechtmäßig erachtet (Urteil vom 23. März 2000).
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