BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 7 AY 12/14 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AY 3501/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AY 2379/11

Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB XGrundsatzrügeBegriff der Divergenz

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 7 AY 12/14 B

DRsp Nr. 2015/7747

Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X Grundsatzrüge Begriff der Divergenz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist dabei erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I

Im Streit ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die rückwirkende Gewährung sog Analog-Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt gewährter Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2008 nebst Zinsen.