BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 11 AL 67/14 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 65/13
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 199/10

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB XSubstantiierung einer VerfahrensrügeKausalität eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 67/14 B

DRsp Nr. 2015/8594

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Substantiierung einer Verfahrensrüge Kausalität eines Verfahrensmangels

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2014 - L 12 AL 65/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der "vorsorgliche" Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202; ZPO § 547;

Gründe:

I