BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 7 AY 15/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AY 3397/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 5422/11

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB XDivergenzrügeEntwickeln anderer rechtlicher MaßstäbeGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 7 AY 15/14 B

DRsp Nr. 2015/6706

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Divergenzrüge Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

1. Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufstellt; eine Abweichung ist dabei erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB X § 44;

Gründe:

I

Im Streit ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt gewährter Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 9.9.2006 bis 30.10.2008.