BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 7 AY 13/14 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AY 2489/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AY 1548/10

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB XDivergenz in den Entscheidungen des BSGAbweichende Entscheidung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 7 AY 13/14 B

DRsp Nr. 2015/7538

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Divergenz in den Entscheidungen des BSG Abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts

1. Wenn vorgetragen wird, das LSG habe die Entscheidungen des BSG zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X im AsylbLG beachtet und die weitere Entscheidung berücksichtigt, wonach beim zwischenzeitlichen Wegfall der Bedürftigkeit ein Zahlungsanspruch nicht bestehe, wird eine "Divergenz" in den Entscheidungen des BSG selbst gerügt. 2. Wenn aber das LSG die Entscheidungen des BSG beachtet hat, wird im eigentlichen Sinn keine Divergenz gerügt, sondern wiederum im Ergebnis nur Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des LSG wie des BSG geübt, was für eine Revisionszulassung gerade nicht genügt. 3. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist dabei erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I