Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26. November 2020 -
an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (A) in Höhe von 877,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen.
2.an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (B) in Höhe von 400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen
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