BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 4 RA 63/99 R
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1, § 8, Anl 1 Nr. 18 ; EinigungsV Art. 19 ; PädVersV § 1;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L4 RA 41/98 - 15.09.1999,
SG Neubrandenburg, vom 19.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 An 311/95

Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Pädagogen

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 63/99 R

DRsp Nr. 2000/7832

Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Pädagogen

1. Wenn keine Versorgungszusage der DDR vorliegt, so beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG, zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR kommt es nicht an. 2. Über die tatsächliche Verrichtung einer einschlägigen Tätigkeit hinaus war durchgehend eine "abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung" für die Einbeziehung in die Zusatzversorgungen der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) bzw der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen zwingend erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1, § 8, Anl 1 Nr. 18 ; EinigungsV Art. 19 ; PädVersV § 1;

Gründe:

I