Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 11.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1.11.1973 bis 30.6.1990 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|