BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 5 RS 16/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 869/13
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2772/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVoraussetzungen einer GrundsatzrügeFormulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 16/15 B

DRsp Nr. 2015/13173

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Voraussetzungen einer Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 11.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1.11.1973 bis 30.6.1990 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.