BSG - Beschluss vom 18.05.2015
B 5 RS 5/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 747/10
SG Frankfurt (Oder), - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 572/08

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVerletzung der SachaufklärungspflichtNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 5/15 B

DRsp Nr. 2015/13174

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Verletzung der Sachaufklärungspflicht Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, muss er in der Beschwerdebegründung 1. einen ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, 4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: