BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 5 RS 2/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 640/13
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 R 754/11

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGrundsatzrügeBezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale einer NormAuswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 2/15 B

DRsp Nr. 2015/8178

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge Bezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale einer Norm Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Die Frage, "in welchem Umfang bei einer gemischt gestalteten Arbeitstätigkeit Konstrukteurstätigkeiten erbracht werden müssen, um von einer die Gesamtarbeitsaufgabe bestimmenden Konstrukteurstätigkeit ausgehen zu können" lässt schon völlig offen, welches Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. 2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. 3. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr präzise aufzeigen, ob und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der angesprochenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet hat, dass sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt und inwiefern die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.