BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 5 RS 18/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 245/14
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 19 RS 746/13

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGrundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen RechtsfrageGrundsatzrüge und VerfahrensrügeLediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthaltene Beweisanträge

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 18/15 B

DRsp Nr. 2015/16763

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage Grundsatzrüge und Verfahrensrüge Lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthaltene Beweisanträge

1. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei. 2. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen. 3. Die Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind; sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.