BSG - Beschluss vom 07.07.2015
B 5 RS 10/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1846/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 160/11

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzDivergenzrügeUnvollständiges Zitat aus der herangezogenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 10/15 B

DRsp Nr. 2015/13900

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Divergenzrüge Unvollständiges Zitat aus der herangezogenen Entscheidung

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Die Zitierung eines bloßen Satzteils ohne Darstellung des Kontextes und des Sachverhalts der herangezogenen Entscheidung erlaubt nicht die Prüfung, ob die zitierte Erklärung tragend für die höchstrichterliche Entscheidung ist oder lediglich ein "obiter dictum" vorliegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe: