I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR vom 20.11.1970 bis 31.1.1977 sowie vom 1.12.1980 bis 30.6.1990 und die Arbeitsverdienste hieraus für die Rentenversicherung als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten bzw als versichert geltende Arbeitsentgelte vorzumerken. Der Kläger meint, es habe sich um Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum
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