BSG - Urteil vom 18.10.2007
B 4 RS 28/07 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; SGG § 163 ; ZAVtIV § 1 § 5 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen durch einen Diplom-Physiker

BSG, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 28/07 R

DRsp Nr. 2008/15797

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen durch einen Diplom-Physiker

1. Ein Diplom-Physiker war in der DDR nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen. 2. Hat das LSG bindend festgestellt, dass es am 30.6.1990 in der DDR einen förmlichen Berufsabschluss zum "Konstrukteur" nicht gab und war der Kläger in seinem Beschäftigungsbetrieb weder als Konstrukteur eingestellt noch als solcher geführt, so sind die persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; SGG § 163 ; ZAVtIV § 1 § 5 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.