Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung, höhere Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR wegen des Erhalts von Verpflegungs- und Reinigungszuschüssen festzustellen.
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