BSG - Beschluss vom 24.06.2015
B 5 RS 13/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2666/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 830/12

Zugehörigkeit zu einem ZusatzversorgungssystemBegriff der EntscheidungserheblichkeitUngeklärte TatsachenZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht

BSG, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 13/15 B

DRsp Nr. 2015/11827

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem Begriff der Entscheidungserheblichkeit Ungeklärte Tatsachen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht

1. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. 2. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. 3. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden.