Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 08. September 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
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