BSG - Urteil vom 10.04.2002
B 4 RA 32/01 R
Normen:
AAÜG § 1, Anl 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 180/00
SG Leipzig, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 449/99

Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 32/01 R

DRsp Nr. 2002/11699

Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der technischen Intelligenz

1. Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der technischen Intelligenz liegt nur vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. 2. Allein die kraft beruflicher Ausbildung erworbene, in der Versorgungsordnung genannte berufliche Qualifikation bzw das Berufsbild sind ausschlaggebend für die Einbeziehung einer Beschäftigungszeit in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz. 3. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG kann eine mögliche einzelvertragliche Einbeziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vorgesehen war, keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und damit auch keine Pflichtbeitragszeit begründen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1, Anl 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.