BSG - Urteil vom 09.04.2002
B 4 RA 36/01 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; IngV; ZAVtIV; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 34/01
SG Dresden, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 183/00

Zugehörigkeit eines Ingenieurpädagogen zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 36/01 R

DRsp Nr. 2002/11726

Zugehörigkeit eines Ingenieurpädagogen zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

1. Bundesrechtlich wird ein nicht in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Einbezogener auf Grund seiner wirklich ausgeübten Beschäftigung nur dann von dem Zusatzversorgungssystem erfasst, wenn seine Beschäftigung sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der in § 1 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweist, wenn er ferner die entsprechende Berufsbezeichnung auf Grund einer erfolgreich abgeschlossen Ausbildung führen durfte und wenn die Beschäftigung für einen Arbeitgeber erfolgte, der ein eingetragener volkseigener Produktionsbetrieb oder ein diesem durch § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung gleichgestellter Betrieb war. 2. Der Titel "Ingenieur", auf den § 1 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung ausweislich der "Einreihungsregelung" in § 1 Abs. 1 S. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung abstellt, liegt bei einem Fachschulstudium "Ingenieurpädagoge" nicht vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: