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Streitig ist, ob der beklagte Versorgungsträger auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
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