BSG - Urteil vom 06.05.2004
B 4 RA 49/03 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; ZAVtIV; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 14/01

Zugehörigkeit des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 49/03 R

DRsp Nr. 2004/13143

Zugehörigkeit des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

1. Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer in der DDR die abstrakt-generelle betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt hatte, erfolgt nicht nach dem Betrieb, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers. 2. Das Amt für Standarisierung, Messwesen und Warenprüfung, einer selbstständigen juristischen Person ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein diesem gleichgestellter Betrieb iSv § 1 ZAVtIVDBest 2. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; ZAVtIV; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der beklagte Versorgungsträger auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.