LAG Hamm - Beschluss vom 06.05.2002
10 TaBV 53/02
Normen:
BetrVG § 7 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 20 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 480
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (8) BVGa 14/02

Zugang eines gekündigten Wahlbewerbers zum Betrieb;

LAG Hamm, Beschluss vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 53/02

DRsp Nr. 2003/4849

Zugang eines gekündigten Wahlbewerbers zum Betrieb;

»1. Ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben hat, bleibt trotz fehlender aktiver Wahlberechtigung gleichwohl zum Betriebsrat wählbar. 2. Er ist berechtigt, zum Zwecke der Wahlwerbung den Betrieb zumindest zeitweise zu betreten.«

Normenkette:

BetrVG § 7 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 20 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über den Zugang des Antragstellers zum Betrieb des Arbeitgebers, der Antragsgegnerin, zum Zwecke der Wahlwerbung.