LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2008
2 Sa 357/07
Normen:
ArbGG § 4 Satz 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8/07

Zugang einer Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 357/07

DRsp Nr. 2008/22057

Zugang einer Kündigung

Normenkette:

ArbGG § 4 Satz 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob dem Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten mit Datum 10.02.2006 zugegangen ist.

Seit 1997 ist der Kläger bei der Beklagten als Möbelpacker und -träger zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 1.900,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter. Mit Schreiben vom 30.01.2006 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2006 gekündigt. In diesem Rechtsstreit war die Frage bedeutsam, wann das Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen ist. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten, weil ihm das Kündigungsschreiben vor dem 15.02.2006 zugegangen sei, zumindest könne der Kläger sich nicht auf einen späteren Zugang berufen. Kündigungsgründe hatte die Beklagte in diesem Verfahren nicht vorgebracht.