LSG Bayern - Urteil vom 08.06.2010
L 20 R 561/09
Normen:
BGB § 116; SGB I § 16; SGB IV § 19; SGB VI § 115 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 99;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4077/08

Zugang des Antrags auf Regelaltersrente; Beweislast des Antragstellers

LSG Bayern, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen L 20 R 561/09

DRsp Nr. 2010/19278

Zugang des Antrags auf Regelaltersrente; Beweislast des Antragstellers

Bei einem Antrag auf Regelaltersrente handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für welche die §§ 116ff BGB gelten. Dabei kann der Antrag auch formlos gestellt werden, die Verwendung von Antragsvordrucken kann im Rahmen der Mitwirkungspflichten gem. §§ 60ff SGB I eine Rolle spielen. Der Antragsteller trägt die Beweislast für den Zugang seines Antrags. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 116; SGB I § 16; SGB IV § 19; SGB VI § 115 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 99;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der 1941 geborene Kläger bereits am 01.07.2006 Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat oder ob die Rente aufgrund verspäteter Rentenantragstellung erst am 01.02.2007 beginnt.