Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin rechtszeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Die Klägerin, zu einem Grad von 50 % als Schwerbehinderte anerkannt, arbeitete seit dem 01.12.1990 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in deren Büro- und Sekretariatdienst. Sie verdiente zuletzt 2.009,00 EUR brutto pro Monat.
Wegen des Vorwurfs der umfangreichen verbotswidrigen Internetnutzung während der regulären Arbeitszeit und des Abrufens von rassistischen und verfassungs- und fremdenfeindlichen Publikationen trotz Abmahnung betrieb die Beklagte ein Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Integrationsamt. In einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt (Blatt 196 d. A.) bat die Klägerin das Integrationsamt darum, ihr eine Entscheidung des Integrationsamtes am Arbeitsplatz zustellen zu lassen.
Durch Bescheid vom 19.07.2004 (Blatt 8 ff. d. A.) stimmte das Integrationsamt der geplanten Kündigung der Klägerin zu.
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