Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 verpflichtet, dem Kläger ab September 2009 unter Anerkennung einer psychischen Erkrankung mit Persönlichkeitsänderung als Folge der zu Unrecht erlittenen Haft vom 11. November 1987 bis zum 9. März 1989 Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|