Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
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