BSG - Beschluss vom 28.01.2019
B 9 SB 53/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 1011/16
SG Gotha, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 4151/14

Zuerkennung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhaltener Beweisantrag bei einem Urteil ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 53/18 B

DRsp Nr. 2019/3803

Zuerkennung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag bei einem Urteil ohne mündliche Verhandlung

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung bedarf es der Darlegung, dass mit der Zustimmung zur Entscheidung des LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung die gestellten Beweisanträge auch aufrechterhalten wurden; andernfalls gelten diese als erledigt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe:

I