Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 100 statt des bisher zuerkannten von 70 sowie die Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG. Diese Ansprüche hat das LSG mit Urteil vom 26.9.2019 verneint.
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