LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2015
L 13 SB 73/15
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 362/13

Zuerkennung des Merkzeichens RFBefreiung von der RundfunkgebührenpflichtErforderlicher Mindest-GdB für das Merkzeichen RF

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 73/15

DRsp Nr. 2015/9966

Zuerkennung des Merkzeichens "RF"Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Erforderlicher Mindest-GdB für das Merkzeichen "RF"

Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist ein Gesamt-GdB von wenigstens 80 erforderlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -.

Der 1942 geborene Kläger, bei dem 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden war, stellte am 7. September 2011 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er, wie er später klarstellte, u.a. auch das Merkzeichen "RF" beantragte. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 ab.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 27. Februar 2014 eingeholt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage der von ihm ermittelten Funktionsbeeinträchtigungen,