BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 9 SB 6/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 4253/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 318/12

Zuerkennung des Merkzeichens BlindheitVerfahrensrügeNichtverfolgung eines Beweisantrages ohne hinreichende BegründungSich widersprechende Gutachten

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 6/15 B

DRsp Nr. 2015/10587

Zuerkennung des Merkzeichens Blindheit Verfahrensrüge Nichtverfolgung eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung Sich widersprechende Gutachten

1. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne zureichenden Grund" zu verstehen, weil § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG die Revisionszulassung erkennbar nur davon abhängig macht, ob das Verfahren des LSG tatsächlich an einem Mangel leidet. 2. Einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - nicht vor. 3. Bei widersprechenden Gutachten ist das Gericht lediglich gehalten, sich mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, auseinanderzusetzen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I