LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2016
L 13 SB 238/13
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; GG Art. 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 192/11

Zuerkennung des Merkzeichens aGFeststellung der außergewöhnlichen GehbehinderungGleichstellungAnspruchsausschließendes Restgehvermögen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 238/13

DRsp Nr. 2016/15999

Zuerkennung des Merkzeichens aG Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung Gleichstellung Anspruchsausschließendes Restgehvermögen

1. Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschn. II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschriften Straßenverkehrsordnung; diese Verwaltungsvorschriften sind als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 GG wirksam erlassen worden. 2. Für die Gleichstellung des nicht in der Verwaltungsvorschrift genannten Personenkreises ist an dem individuellen Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen; dabei lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. 3. Grundsätzlich sind hierzu weder ein gesteigerter Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke oder prozentuale Zeitwerte geeignet, denn die maßgeblichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Kraftfahrzeuges wie oft und in welcher Zeit zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: Nämlich "nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung". 4. Wer diese Voraussetzungen praktisch vom ersten Schritt an außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifiziert sich für den Nachteilsausgleich.