SG Potsdam, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 192/11
Zuerkennung des Merkzeichens aGFeststellung der außergewöhnlichen GehbehinderungGleichstellungAnspruchsausschließendes Restgehvermögen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 238/13
DRsp Nr. 2016/15999
Zuerkennung des Merkzeichens aGFeststellung der außergewöhnlichen GehbehinderungGleichstellungAnspruchsausschließendes Restgehvermögen
1. Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschn. II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschriften Straßenverkehrsordnung; diese Verwaltungsvorschriften sind als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2GG wirksam erlassen worden.2. Für die Gleichstellung des nicht in der Verwaltungsvorschrift genannten Personenkreises ist an dem individuellen Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen; dabei lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren.3. Grundsätzlich sind hierzu weder ein gesteigerter Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke oder prozentuale Zeitwerte geeignet, denn die maßgeblichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Kraftfahrzeuges wie oft und in welcher Zeit zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: Nämlich "nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung".4. Wer diese Voraussetzungen praktisch vom ersten Schritt an außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifiziert sich für den Nachteilsausgleich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.