LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2014
L 7 SB 72/12
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7; SchwbAwV § 3 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 86a; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. d und Buchst. f und Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 216/11

Zuerkennung des Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - und B - Berechtigung für eine ständige Begleitung - im Schwerbehindertenrecht bei einem unter Taubheit leidenden volljährigen Kläger

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 72/12

DRsp Nr. 2014/4319

Zuerkennung des Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - und B - Berechtigung für eine ständige Begleitung - im Schwerbehindertenrecht bei einem unter Taubheit leidenden volljährigen Kläger

1. Bei einem unter Taubheit leidenden volljährigen Kläger liegen nach Abschluss der Hauptschule und Beginn einer beruflichen Ausbildung die Merkzeichen G und B nicht mehr vor, sofern bei ihm keine erhebliche Störung seiner Ausgleichsfunktionen (Sehbehinderung, geistige Behinderung) festgestellt wurde. 2. Neben einer schriftlichen Auskunft können auch moderne Kommunikationsmittel (z.B. Mobilfunktelefone mit Internetfunktion) zur Orientierung eingesetzt werden. Unregelmäßige Störungen können nicht Maßstab für die Orientierungsfähigkeit sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7; SchwbAwV § 3 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 86a; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. d und Buchst. f und Nr. 2 Buchst. c;

Tatbestand: