LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.08.2015
L 1 KR 291/14
Normen:
SGB V § 21; SGB V § 23; SGB V § 12; SGB V § 41;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 211/11

Zu den Voraussetzungen einer Vater-Kind-Maßnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 291/14

DRsp Nr. 2015/18261

Zu den Voraussetzungen einer Vater-Kind-Maßnahme

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 21; SGB V § 23; SGB V § 12; SGB V § 41;

Tatbestand:

Streitig ist eine Vater-Kind-Maßnahme.

Der 1977 geborene Kläger zu 1) ist der Vater der 2002 geborenen Klägerin zu 2). Beide sind bei der Beklagten versichert. Die Ehefrau des Klägers zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2). Die Familie lebt zusammen. Der Kläger zu 1) übt eine Tätigkeit als DV-Kundenbetreuer im Umfang von 39 Stunden in der Woche aus, seine Ehefrau ist geringfügig beschäftigt.