OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2002
24 U 104/01
Normen:
ArbGG § 11 ; BGB § 164 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 611 ; BGB § 675 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 251
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 267/00

Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Rechtsberatungsvertrags und zur Haftung des Verbandsvertreters einer Arbeitnehmervereinigung bei fehlerhafter Rechtsberatung eines Mitglieds

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 24 U 104/01

DRsp Nr. 2002/6695

Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Rechtsberatungsvertrags und zur Haftung des Verbandsvertreters einer Arbeitnehmervereinigung bei fehlerhafter Rechtsberatung eines Mitglieds

1. Ein auf Rechtsberatung bzw. Rechtsschutz gerichtetes Vertragsverhältnis kommt in der Regel zwischen dem Mitglied der Arbeitnehmervertretung und dieser selbst zustande, nicht jedoch mit dem für die Arbeitnehmervertretung rechtsberatend tätigen Vertreter.2. Der Verbandsvertreter einer Arbeitnehmervereinigung haftet daher einem um Rechtsberatung bzw. Rechtsschutz nachsuchenden Mitglied mangels persönlicher vertraglicher Beziehungen nicht aus positiver Vertragsverletzung eines Rechtsberatungsvertrages für eventuelle Rechtsberatungsfehler; dies gilt auch für den Fall der Prozessvertretung mit Vollmacht des Mitglieds.

Normenkette:

ArbGG § 11 ; BGB § 164 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 611 ; BGB § 675 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist.

Die Berufung vermag die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht in Frage zu stellen.

1.)