Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist.
Die Berufung vermag die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht in Frage zu stellen.
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