LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.05.2014
L 2 AS 172/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 42a;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4918/13

Zu den KdU nach § 22 Abs 2 SGB II - Neubau einer Klärgube; abflusslose Sammelgrube; Kleinkläranlage; KdU; einstweilige Anordnung; Zweifel an der Hilfebedürftigkeit; Zwangsgeldandrohung; Erneuerungsmaßnahme; Anordnungsgrund; Abwasserverband; Abwasserbeseitigung; Wertsteigerung; wertsteigernde Verbesserung; Darlehen; Zuschuss; Darlehenstilgung; Instandhaltung; unabweisbare Aufwendung; Sicherung der Bewohnbarkeit; Bewohnbarkeit; unerlässlich

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 172/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9522

Zu den KdU nach § 22 Abs 2 SGB II - Neubau einer Klärgube; abflusslose Sammelgrube; Kleinkläranlage; KdU; einstweilige Anordnung; Zweifel an der Hilfebedürftigkeit; Zwangsgeldandrohung; Erneuerungsmaßnahme; Anordnungsgrund; Abwasserverband; Abwasserbeseitigung; Wertsteigerung; wertsteigernde Verbesserung; Darlehen; Zuschuss; Darlehenstilgung; Instandhaltung; unabweisbare Aufwendung; Sicherung der Bewohnbarkeit; Bewohnbarkeit; unerlässlich

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. März 2014 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - durch Direktzahlung an das ausführende Unternehmen nach Vorlage einer Rechnung - Leistungen für den Neubau bzw. Einbau einer Sammelgrube auf seinem Grundstück in Höhe des Rechnungsbetrages, begrenzt auf höchstens 2.534,70 EUR, als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 50% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 42a;

Gründe:

I.